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Baugenehmigung Garage

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Wer sich zum Bau einer Garage auf seinem Grundstück entscheidet, muss verschiedene Dinge bei der Planung beachten. Das betrifft vor allem das Thema Baugenehmigung.

Zwar ist nicht immer eine Genehmigung erforderlich, doch dies muss bereits im Vorfeld geklärt werden. Entscheidende Faktoren sind hier unter anderem der Standort, die Höhe und die Grundfläche der Garage.

Erschwerend kommt hinzu, dass jedes Bundesland seine individuellen Richtlinien festlegt. An diese müssen Sie sich als Bauherr halten. Die wichtigsten Informationen zum Thema stellen wir Ihnen im nachfolgenden Ratgeber genauer vor.

Wann ist beim Bau einer Garage eine Baugenehmigung nötig?

Gewöhnlich existieren Limitierungen hinsichtlich der Grundfläche. Diese liegt beispielsweise in Hamburg und Brandenburg bei 50 Quadratmetern. Ist die Garage kleiner, benötigt der Bauherr keine Baugenehmigung. In Berlin und Baden-Württemberg liegt die Grenze dagegen bereits bei 30 m².

Bis zu welcher Größe ist eine Garage genehmigungsfrei?
Bundesland Grundfläche genehmigungsfrei
 Baden-Württemberg  < 30 m²
 Bayern  < 50 m²
 Berlin  < 30 m²
 Brandenburg  < 50 (100) m²
 Bremen  < 50 m²
 Hamburg  < 50 m²
 Hessen  < 50 m²
 Mecklenburg-Vorpommern  < 30 m²
 Niedersachsen  < 30 m²
 Nordrhein-Westfalen  < 30 m²
 Rheinland-Pfalz  < 50 m² 
 Saarland  < 36 m²
 Sachsen  < 50 m²
 Sachsen-Anhalt  < 50 m²
 Schleswig Holstein  < 30 m²
 Thüringen  < 40 m²

Ebenfalls müssen Sie die Höhe der Seitenwände berücksichtigen. Je nach Bundesland liegt die genehmigungsfreie Höhe zwischen 3,00 und 3,20 m. Die Wahl des Garagentors spielt beim Bau einer neuen Garage ebenfalls eine wichtige Rolle. Hier finden Sie weitere Informationen zu Standardgrößen bei Garagentoren.

Weiterhin ist ein gewisser Mindestabstand zum benachbarten Grundstück einzuhalten.Wie zu erwarten ist dieser Abstand von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Gemeinsam ist in allen Ländern geregelt, dass es Bauherren gestattet ist, Garagen unmittelbar an der Nachbargrenze zu errichten. Sie dürfen allerdings eine bestimmte Größe nicht überschreiten. In einzelnen Bundesländern wird immer eine Genehmigung benötigt.

Allerdings gilt hier ebenfalls: Keine Regel ohne Ausnahme.

Befindet sich der Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist eine Garage bis zu einer Fläche von 100 m² in den Bundesländern nicht genehmigungspflichtig. Soweit zu den Regelungen der einzelnen Landesbauordnungen, die jedoch abhängig vom Standort durch zusätzliche Sonderregelungen ergänzt werden und von der jeweiligen Gemeinde abhängen.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor Baubeginn bei der jeweiligen Behörde. Wer ohne Baugenehmigung eine Garage errichtet, riskiert ein hohes Bußgeld.

Wenn Ihre Garage nicht ungewöhnlich groß ist oder eine zweite zu bewohnende Etage erhalten soll, ist die Bewilligung für den Bauantrag meist unproblematisch. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, müssen Sie Ihre Garage dennoch entsprechend der lokalen Regelungen bauen. Dies umfasst:

  • den Standort,
  • die Gründung,
  • die Konstruktion sowie
  • eine entsprechende Zufahrt zum Garagentor.

Reichen Sie die Unterlagen vor Baubeginn ein, auch wenn das zuständige Amt die Unterlagen nicht prüft.

Es kann dann zwar sein, dass das zuständige Amt die eingereichten Unterlagen nicht prüft, allerdings ist eine Einreichung vor dem Baubeginn trotzdem Pflicht. Folgend beginnt eine vierwöchige Frist, in der sich die Gemeinde zurückmelden kann. Geschieht dies nicht, dürfen Sie Ihre Garage ohne Genehmigung bauen. Für die Baugenehmigung einer Garage ist das Material unerheblich. Egal ob Holz, Metall oder Stein, es gelten die zuvor erwähnten Regelungen.

Um eine Garage auf Ihrem eigenen Grundstück errichten zu können, benötigen Sie eine entsprechende Zufahrt mit abgesenktem Bordstein. Besitzen Sie bereits eine solche Grundstückszufahrt, so können Sie diese auch für den Zugang zur Garage mitbenutzen. Ist dagegen keine Zufahrt vorhanden, so darf diese nicht einfach eigenmächtig vom Grundstücksbesitzer errichtet werden. Vor Errichtung einer Zufahrt über öffentliche Gehwege ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde erforderlich.

Auch bei genehmigungsfreien Garagen ist die Einhaltung möglicherweise vorhandener Bebauungspläne und der über diese geregelten Grundflächenzahl GRZ Pflicht. Die GRZ regelt, welcher Anteil der jeweiligen Grundstücksfläche überhaupt bebaut und versiegelt werden darf. Eine GRZ von 0,4 etwa besagt, dass man maximal einen Anteil von 40% versiegeln darf, während 60% frei bleiben müssen. Diese Zahl gilt in der Regel nicht nur für genehmigungspflichtige, sondern auch für genehmigungsfreie Bauten. Bei der Planung einer Garage ist also zu beachten, welcher Anteil der GRZ bereits durch vorhanden Bauten, Wege und Terrassen ausgeschöpft und wieviel zusätzliche Flächenversiegelung überhaupt zulässig ist. Würde mit dem Bau Ihrer Garage inklusive Zufahrt die GRZ überschritten, wäre das Projekt in der Regel nicht ohne Genehmigung umzusetzen.

Beachten Sie bei der Planung auch lokale Gestaltungssatzungen und oder den Denkmalschutz. Für bestimmte Siedlungen oder Ortskerne bestehen Gestaltungssatzungen, um eine zu starke Veränderung des Charakters dieser zu verhindern. So kann eine solche Satzung verfügen, dass sich eine Garage in die Siedlung einfügen muss, ohne von der Gestaltung der Nachbarbauten abzuweichen. Andere Satzungen verbieten das Hinzufügen von Garagen ganz. Auch innerhalb von denkmalgeschützten Siedlungen, bei denen das Schutzobjekt die Siedlungen als Ganzes darstellt (z. B. historische Bergarbeitersiedlungen), ist es in der Regel nicht zulässig, Stellplätze oder Garagen zu errichten.

Wann benötigen Bauherren eine Baugenehmigung für Carports?

Sobald es sich sich um eine bauliche Veränderung mit festem Standort handelt, ist eine Baugenehmigung notwendig. Die Pfeiler eines Carports werden meistens einbetoniert, wodurch der Bau genehmigungspflichtig wird.

Potentielle Carport-Erbauer sollten sich bei ihrer Gemeinde erkundigen. Abhängig vom Bundesland existieren unterschiedliche Regelungen, die in einzelnen Gemeinden voneinander abweichen können.

Für das Genehmigungsverfahren ist die Bauweise von Bedeutung. Ist das Carport freistehend oder an das Haus angelehnt?

Bei der Errichtung eines Carports, was an eine Hauswand angelehnt wird, sind Brandschutzregelungen zu beachten.
Wird ein Carport später zu einer Garage umgebaut und bisher war keine Genehmigung erforderlich, ist eine spätere Nachgenehmigung meist unproblematisch. Allerdings müssen Sie diese ebenfalls beantragen, bevor das Bauprojekt startet.

Bauantrag für die Garage stellen – das Wichtigste zum Thema

Für Bauherren existieren verschiedene Anlaufstellen, wenn sie den Antrag für eine geplante Auto-Überdachung stellen.
Die einfachste Option ist die sogenannte Bauanzeige, mit der die Gemeinde darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Bauherr eine Garage errichten will. Hier muss der Bauingenieur oder auch der Architekt durch seine Unterschrift bestätigen, dass die geplante Garage alle Voraussetzungen erfüllt und gegen keine Richtlinien verstößt. Diese Anzeige reichen Sie anschließend beim örtlichen Bauamt oder bei der Gemeindeverwaltung ein. Die Bauanzeige muss innerhalb eines Monats geprüft werden.

Erfolgt kein Einspruch binnen vier Wochen, gilt das Verfahren als erledigt und die Genehmigung ist stillschweigend erteilt. Dieses Verfahren ist jedoch nicht in allen Bundesländern gängig: Es gibt mitunter verfahrensfreie Bauprojekte, bei denen keine Behördenanzeige erforderlich ist, sofern Sie als Bauherr alle Regeln einhalten.

Eine andere Vorgehensweise ist dagegen das vereinfachte Bauantragsverfahren. Gemäß diesem werden die Baupläne auf die relevanten Vorschriften überprüft, während unwichtigere Aspekte ausgelassen werden. So prüft man bei der Antragstellung unter anderem das Vorhandensein von Rettungswegen, Grundstücksgrenzen und das Einhalten verschiedener Richtlinien. Sollte die Gemeinde verlangen, einen Bauantrag für die Garage zu stellen, kann diese Aufgabe von einem Bauingenieur übernommen werden.

Verschiedene Regelungen je nach Bundesland – das gilt für den Garagenbau in Deutschland

Wie erwähnt legt jedes Bundesland individuell fest, wie groß eine Garage sein darf, ehe für sie eine Baugenehmigung beantragt werden muss. In Baden-Württemberg greift beispielsweise die Regel, dass für eine Garage, deren Grundfläche maximal 30 m² und deren Wandhöhe maximal 3 m beträgt, keine Genehmigung erforderlich ist. In Hessen liegt die genehmigungspflichtige Grenze dagegen bei einer Fläche von 20 m² und einer Seitenwandhöhe von maximal 3 Metern. Alles darüber benötigt also eine Baugenehmigung.

Unterschiede lassen sich außerdem hinsichtlich der Grenzbebauung erkennen. Diese zeigen sich insbesondere bei Sonderfällen. Solche Sonderfälle träfen ein,  wenn sich beispielsweise schon ein Gebäude auf demselben Grundstück direkt an der Grenze befände oder die Garage an zwei Grundstücksgrenzen stöße.

Es muss stets im Einzelfall entschieden werden.

Bauherren sollten sich daher als Erstes bei der Gemeinde erkundigen – anschließend steht dann dem Bau der Garage nichts mehr im Weg.

Regelungen je nach Bundesland
Bundesland Gesetz/Vorschrift
Baden-Württemberg  § 50 Abs. 1 LBO
Bayern BayBO: Art. 57 5. Teil, Nr 1
Berlin  § 61 BauOBln
Brandenburg  § 61 der BbgBO
Bremen  § 61 BremLBO
Hamburg  § 60 Art. 1 Abs. 1.2 HBauO
Hessen  § 63 HBO (PDF)
Mecklenburg-Vorpommern  § 61 LBauO M-V
Niedersachsen  § 60 Abs. 1 NBauO
Nordrhein-Westfalen  § 62 der BauO NRW
Rheinland-Pfalz  § 62 LBauO
Saarland  § 61 LBO
Sachsen  § 61 SächsBO
Sachsen-Anhalt  § 60 BauO LSA
Schleswig Holstein  § 63 BauO S-H
Thüringen  § 60 ThürBO

Der Bau einer Garage: Die wichtigsten Regeln in den Bundesländern

Baden-Württemberg

Laut der Landesbauordnung für Baden-Württemberg § 50 Absatz 1 ist unter anderem die Errichtung von Garagen mit einer Brutto-Fläche von bis zu 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei. Eine Baugenehmigung ist hier in der Regel nicht erforderlich. Es müssen jedoch alle übrigen baurechtlichen Vorschriften wie etwa Brandschutz und Standsicherheit eingehalten werden. Ausgenommen von dieser Verfahrensfreiheit sind Garagen, die im Außenbereich (außerorts) errichtet werden sollen, für welche unabhängig von der Grundfläche immer eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Zusätzlich zur Grundfläche ist in Baden-Württemberg die maximal zulässige Grenzbebauung zu anderen Grundstücken zu beachten. Entlang einer Grundstücksgrenze ist eine maximale Grenzbebauung von 9 m zulässig. Außerdem darf die an der Grenze stehende „eine Wandfläche“ 25 m² nicht überschreiten. Insgesamt dürfen alle Grundstücksgrenzen zusammen maximal auf einer Länge von 15 m bebaut werden. Dies betrifft Garagen, die an zwei Grundstücke angrenzen.

Bayern

Für die im Artikel 57 der bayrischen Bauordnung (BayBO) aufgeführten Bauten ist in der Regel kein Genehmigungsverfahren erforderlich. Dies gilt dementsprechend auch für Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis 50 m². Für Garagen und Stellplätze im Außenbereich (außerorts) wird jedoch unabhängig von deren Fläche immer ein Genehmigungsverfahren benötigt.

Innerhalb des Geltungsbereichs einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO sind auch Garagen mit einer maximalen Nutzfläche von 100 m² verfahrensfrei. Dies gilt aber nur, wenn die jeweilige Satzung eine Regelung bezüglich Zulässigkeit, Größe und Standort der Anlage enthält. Außerdem muss die Garage dem geltenden Bebauungsplan entsprechen.

Im Artikel 6 der Bauordnung sind die Abstandsflächen und Abstände zu anderen Grundstücken reguliert. Demnach darf eine Garagenwand, welche entlang einer Grundstücksgrenze errichtet wird, nicht länger als 9 m sein. Grenzt die Garage an mehrere Grundstücke an, so darf die Summe aller bebauten Grundstücksgrenzen 15 m nicht überschreiten. Die mittlere Wandhöhe darf bei der Garage nicht mehr als 3 m betragen.

Verfahrensfreie Bauten benötigen zwar keine Baugenehmigung, müssen sich jedoch an alle Bauvorschriften wie Landesbauordnung, Bauvorlagenverordnung, Garagen- und Stellplatzverordnung, technische Baubestimmungen und Nachbarschaftsgesetz halten. Verfahrensfrei entbindet auch nicht von der Pflicht, den Bau über eine Bauanzeige bei der jeweiligen Gemeinde zu melden.

Berlin

In der Bauordnung für Berlin (Bau O Bln) ist die Verfahrensfreiheit bestimmter Bauvorhaben unter § 61 geregelt. Unter diese verfahrensfreien Bauten fallen auch Garagen mit einer Brutto-Grundfläche von maximal 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m. Die Garage muss allerdings allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Bauordnung und technischen Bestimmungen entsprechen. Im Außenbereich, also außerorts, ist unabhängig von der Grundfläche immer eine Baugenehmigung erforderlich.

Auch bei verfahrensfreien Bauten sind nach § 62 Bau O Bln alle erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Sofern es keine anderweitigen Einwände der Behörde gibt, darf einen Monat nach Einreichen der Unterlagen mit dem Bau begonnen werden. Die Behörde darf durch eine entsprechende Benachrichtigung die Frist um einen weiteren Monat verlängern oder den Bau der Garage untersagen.

Wird die Garage entlang einer Grundstücksgrenze errichtet, so darf deren Außenwand nicht länger als 9 m sein. Das Dach darüber darf keine Neigung von mehr als 45° aufweisen. Grenzt die Garage an zwei Nachbargrundstücken an, so darf die angrenzende Wandlänge einen Wert von 15 m nicht übersteigen.

Brandenburg

Was in Brandenburg als Garage zählt, ist gemäß der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) definiert. Laut dieser Verordnung sind alle Garagen bis 100 m² Kleingaragen. Zwischen der Garage und öffentlichen Verkehrswegen, wozu auch der Bürgersteig zählt, muss es mindestens einen Abstand von 3 m geben.

Alle genehmigungsfreien Bauvorhaben sind im § 61 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) aufgeführt. Demnach sind Garagen mit einer Grundfläche von maximal 50 m² genehmigungsfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Garage zu einem Wohngebäude gehört und auf selbiges Grundstück errichtet wird. Allerdings muss auch eine genehmigungsfreie Garage allen landesrechtlichen Verordnungen entsprechen.

Befindet sich das geplante Bauvorhaben innerhalb eines gültigen Bebauungsplans, so ist auch eine Garage von bis zu 100 m² Grundfläche genehmigungsfrei. Die Garage darf dabei aber nicht mehr als ein Geschoss besitzen und muss zudem die Regeln des Bebauungsplans selbst erfüllen.

Auch ohne Genehmigungspflicht müssen für alle Bauvorhaben die Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden. Innerhalb von 4 Wochen kann die Gemeinde entscheiden, ob doch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Bekommt der Bauherr innerhalb dieser 4 Wochen keine Rückmeldung, so darf er die Garage errichten. Nach § 87 BbgBO dürfen Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen, die auch genehmigungsfreie Bauten betreffen.

Für an Grundstücksgrenzen errichtete Garagen gelten ähnliche Regeln wie in Berlin. Eine zum Nachbargrundstück hin errichtete Wand darf nicht länger als 9 m sein. Insgesamt dürfen nicht mehr als 15 m aller Grundstücksgrenzen bebaut werden. Außerdem darf die mittlere Wandhöhe 3 m sowie die Dachneigung 45° nicht überschreiten.

Bremen

In Bremen sind gemäß der Bremischen Landesbauordnung (BremLBOI) § 61 Garagen bis zu einer Brutto-Grundfläche von maximal 50 m² verfahrensfrei. Die mittlere Wandhöhe der Garage darf einen Wert von 3 m nicht überschreiten. Die Zufahrt zur Garage vom öffentlichen Verkehrsraum aus muss laut Bremischer Garagenverordnung (BremGarVO) eine Mindestlänge von 3 m vorweisen. Aber auch ohne die Prüfung durch ein Genehmigungsverfahren müssen alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ausgenommen von der Verfahrensfreiheit sind lediglich Garagen im Außenbereich (außerorts), für welche immer eine Genehmigung erforderlich ist.

Generell ist zu beachten, dass auch für die verfahrensfreie Garage alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden müssen. Diese hat 4 Wochen Zeit, das Anliegen zu überprüfen. Stellt die Behörde innerhalb dieser Frist fest, dass die Garage nicht alle Bedingungen zur Verfahrensfreiheit erfüllt, so kann sie das Vorhaben untersagen und auch ein Baugenehmigungsverfahren verlangen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, so darf der Bauherr die Garage bauen.

Auch in Bremen gibt es eine Regelung bezüglich der Grundstücksgrenzen. Insgesamt dürfen bis zu 18 m der Grenzen bebaut werden. Eine einzelne Wand an einer Grenze darf maximal 9 m lang und bis zu 3 m hoch sein. Beim Garagendach ist eine Neigung von bis 45° zulässig.

Hamburg

Die nach der Hamburger Bauordnung (HBauO) verfahrensfreien Bauvorhaben sind in der Anlage 2 zum § 60 aufgeführt. Darunter zählen auch Garagen mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Brutto-Grundfläche von 50 m². Der Bauherr ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Außerorts, also im Außenbereich, gilt allerdings die Verfahrensfreiheit nicht. Hier ist für jede Garage unabhängig von deren Grundfläche eine Baugenehmigung erforderlich.

Garagen mit einer Grundfläche von mehr als 50 m² können unter Umständen über ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 61 beantragt werden. Die eingereichten Unterlagen werden hierfür in einem auf einen Monat verkürzten Verfahren überprüft. Wird innerhalb dieses Monats der Antrag nicht versagt, so gilt die Genehmigung als erteilt und der Bauherr kann mit dem Bau beginnen.

Werden Garagen entlang von Grundstücksgrenzen errichtet, so darf eine einzelne Wand nicht länger als 9 m und nicht höher als 3 m sein. Grenzt die Garage an zwei Nachbargrundstücke, so dürfen die angrenzenden Wände eine Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten.

Hessen

Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in der Anlage des § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO) aufgeführt. Auch Garagen mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 50 m² fallen darunter. Einschließlich Zufahrten darf allerdings die Grundfläche nicht größer als 200 m² sein. Eine Einschränkung bezüglich des Außenbereichs (außerorts) gibt es in Hessen nicht.

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht besteht in Hessen allerdings nur unter Vorbehalt. Der Bauherr ist in jedem Fall verpflichtet, die Bauunterlagen bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen. Unter anderem muss der Bauherr belegen, dass die Garage den statisch-konstruktiven und den brandschutztechnischen Verordnungen entspricht. Innerhalb von 14 Tagen muss die Gemeinde prüfen, ob eine Verfahrensfreiheit besteht und ob das Bauvorhaben nicht gegen naturschutz- oder denkmalschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Auch wenn das Vorhaben innerhalb eines Satzungsgebiets geplant ist, wird in der Regel ein Genehmigungsverfahren verlangt. Erfolgt innerhalb dieser 14-Tage-Frist seitens der Gemeinde kein Einspruch, dass etwa eine Baugenehmigung erforderlich ist oder der Bau untersagt wird, so kann der Bauherr mit dem Projekt beginnen.

Die Außenwand einer Garage darf auf einer maximalen Länge von 9 m an ein Nachbargrundstück angrenzen. Sie darf dabei nicht höher als 3 m sein und die Wandfläche muss weniger als 20 m² betragen. Insgesamt dürfen höchstens 15 m der Grundstücksgrenzen bebaut sein.

Die Zufahrt vom öffentlichen Verkehrsraum zur Garage muss mindestens 3 m lang sein. Ausnahmen sind möglich, wenn die Garage kleiner als 100 m² ist und keine Sichtbehinderung im Verkehrsraum besteht.

Mecklenburg-Vorpommern

Für alle im § 61 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) aufgeführten Bauvorhaben ist kein Baugenehmigungsverfahren notwendig. Zu diesen verfahrensfreien Vorhaben zählen auch Garagen mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 30 m² und einer maximalen mittleren Wandhöhe von 3 m. Die Befreiung vom Genehmigungsverfahren gilt jedoch nicht für Garagen, die außerorts im Außenbereich geplant werden. Für solche Garagen ist immer eine Genehmigung erforderlich.

Ebenfalls verfahrensfrei sind Garagen, die innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Garagen den Vorgaben des gültigen Bebauungsplans entsprechen.

Der Bauherr ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen, die deren Vollständigkeit überprüft. Für die Richtigkeit aller Unterlagen, die in der Regel nicht überprüft wird, ist allein der Bauherr verantwortlich. Innerhalb von 4 Wochen werden die Unterlagen überprüft. Erfolgt bis zum Ende dieser Frist kein Einspruch und keine Untersagung des Vorhabens, so kann der Bauherr mit dem Projekt beginnen.

Soll die Garage direkt an einer Grundstücksgrenze errichtet werden, so darf die Außenwand nicht länger als 9 m sein. Grenzt die Garage an zwei Nachbargrundstücke an, so dürfen betreffende Wände eine Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten.

Vom öffentlichen Verkehrsraum zur Garage muss es eine Zufahrt von mindestens 3 m Länge geben. Ausnahmen sind möglich, wenn es zu keiner Sichtbehinderung durch die Garage kommt. Außerdem muss vor der Garage ausreichend Platz für ein wartendes Fahrzeug bestehen.

Niedersachsen

Im Bundesland Niedersachsen zeigt der § 60, Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NbauO) an, wann eine Garage verfahrensfrei – das heißt ohne Baugenehmigung – errichtet werden kann. Hierzu muss sie alle Anforderungen der Landesverordnungen erfüllen. Weiterhin finden Sie in der NbauO Angaben zu Grenzbebauung und Abstandsflächen, bei denen es für Garagen spezielle Regelungen gibt.

  • § 60, Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NbauO) gibt an, dass zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Garage verfahrensfrei gebaut werden kann: Die Grundfläche darf nicht größer als 30 m² sein und die Garage muss innerhalb des Bebauungsplans errichtet werden.
  • Der Abstand vom Garagentor bis zum öffentlichen Straßenraum muss 3 m betragen.
  • Vor der Garage muss Platz für wartende Fahrzeuge vorhanden sein, sofern dies für die Sicherheit im Straßenverkehr notwendig ist.

Vor einer Planung und dem Bau einer Garage sollten Sie unbedingt die aktuelle Rechtslage überprüfen. Sollten Sie Zweifel haben, schafft ein Anruf bei der zuständigen Baubehörde zu allen bau- und öffentlich-rechtlichen Fragen Klarheit

Nordrhein-Westfalen

Für NRW ist die Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018 vom 21.07.2018 maßgebend. Was als Garage oder Stellplatz gilt, wird im § 2 Abs. 8 geregelt. Die Genehmigungsfreiheit bestimmter Bauten ist im § 62 definiert, worunter auch Garagen mit einer Brutto-Grundfläche von maximal 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m fallen. Diese Genehmigungsfreiheit setzt jedoch voraus ist, dass die Garage innerhalb eines geltenden Bebauungsplans oder im Innenbereich (innerorts) errichtet wird. Außerdem ist eine Einfahrt von mindestens 3 m Länge erforderlich. Im Außenbereich (außerorts) ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich.

Der § 63 der BauO NRW 2018 regelt eine mögliche Befreiung von der Genehmigungspflicht. Dies bedeutet aber nicht, dass man die Garage einfach errichten darf, da die Befreiung der Genehmigungspflicht an einige Bedingungen geknüpft ist. Es müssen trotzdem die Bau-Unterlagen bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden (§ 63 Abs. 3), welche innerhalb eines Monats eine mögliche Befreiung prüft. Die Gemeinde kann aber auch eine Genehmigungspflicht feststellen oder den Bau vorläufig untersagen.

Ab einer Fläche von mehr als 100 m² bis 1000 m² ist zudem ein Standsicherheitsnachweis von einem staatlich anerkannten Sachverständigen erforderlich (§ 63 Abs. 5). Ebenso ist zu beachten, dass ab dieser Fläche auch die Bauvorlage nur von einer bauvorlageberechtigten Person eingereicht werden darf.

Rheinland-Pfalz

Welche Bauvorhaben in Rheinland-Pfalz keine Baugenehmigung erfordern, ist in Paragraph 62 der Landesbauordnung (LBauO) zusammengefasst. Hierzu zählen Garagen oder überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von bis zu 50 m². Die mittlere Wandhöhe der Außenwände darf nicht höher als 3,20 m sein. Sind Wände mit Giebeln geplant, so darf die Firsthöhe einen Wert von 4 m nicht überschreiten. Von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind jedoch alle Garagen, welche im Außenbereich (außerorts) oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmälern geplant werden.

Trotz Befreiung von der Genehmigungspflicht ist der Bauherr dazu verpflichtet, alle notwendigen Bauunterlagen bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Bauherr sich bei seinem Vorhaben an alle baurechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Vorgaben halten muss. Die zuständigen Behörden habe anschließend einen Monat Zeit, die eingereichten Unterlagen zu überprüfen. Erfolgt innerhalb dieser Monatsfrist kein Einspruch seitens der Gemeinde, so kann nach Ablauf mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Wird die Garage entlang einer Grundstücksgrenze errichtet, so darf deren angrenzende Außenwand nicht länger als 12 m sein. Grenzt die Garage an mehrere Nachbargrundstücke an, so dürfen in Summe maximal 18 m Wand entlang der Grenzen verlaufen. Ist ein Giebeldach vorhanden, so darf dessen Neigung einen Winkel von 45° nicht übersteigen. Grenzt die Giebelfläche zum Nachbarn an, so darf die Firsthöhe nicht höher als 4 m sein.

Die Zufahrt einer Garage muss so beschaffen sein, dass sie nicht die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum beeinträchtigt. So muss etwa ausreichend Platz vorhanden sein, dass vor der Garage ein parkendes oder wartendes Auto stehen kann.

Saarland

Eingeschossige Garagen und auch eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern fallen unter bestimmten Bedingungen im Saarland ebenfalls unter die nach § 61 der Landesbauordnung (LBO) definierten verfahrensfreien Bauvorhaben. Die zu bebauende Brutto-Grundfläche darf dabei nicht größer als 36 m² sein. Außerdem ist nur eine maximale mittlere Wandhöhe von 3 m zulässig. Die Verfahrensfreiheit gilt allerdings nicht für Garagen, die im Außenbereich (außerorts) errichtet werden sollen.

Die Verfahrensfreiheit entbindet den Bauherren grundsätzlich nicht davon, das Vorhaben bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden. Der Bauherr ist dazu verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen beim zuständigen Bauamt einzureichen. Die Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob das Bauvorhaben verfahrensfrei ist. Bekommt man innerhalb dieses Zeitraums keine Rückmeldung und gibt es keinen Einspruch, so kann man einem Monat nach Einreichung mit dem Bau beginnen. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind alle öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Grenzt die Garage an ein Nachbargrundstück an, so darf deren Außenwand nicht länger als 12 m und deren mittlere Wandhöhe nicht größer als 3 m sein. Soll die Garage mit einem Giebeldach versehen werden, das höher als 3 m ist, so darf dessen Neigung 45° nicht übersteigen. Liegen mehrere Außenwände an den Grundstücksgrenzen, so darf deren Gesamtlänge maximal 15 m betragen. Im Saarland gibt es zudem die Besonderheit, dass Außenwände, welche nicht direkt entlang der Grundstücksgrenzen verlaufen, mindestens 1 m Abstand zu diesen aufweisen müssen.

Laut der saarländischen Garagenverordnung muss jede Garage über ausreichend große Lüftungsöffnungen verfügen. Bei Kleingaragen (bis 100 m²) sind pro Stellplatz Öffnungen mit mindestens 150 cm² Pflicht.

Sachsen

Die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich eines Garagenbaus im Bundesland Sachsen sind in der Sächsischen Landesbauordnung (SächsBO) festgehalten. Hier legt § 2 exakt fest, wann für die Errichtung einer Garage eine Genehmigung erforderlich ist und wann nicht. Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung der Sächsischen Bauordnungen sämtliche Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente für die Antragstellung aufgelistet. Auch erfährt der Bauherr hier, wie die Anzeige eines verfahrensfreien Bauvorhabens in Sachsen bei der dafür zuständigen Behörde zu erfolgen hat. 

Weitere Definitionen legt die Garagenverordnung des Landes Sachsen (SächsGVBI) fest, die von Bauherren ebenfalls nachgelesen werden sollte. Für Kleingaragen gelten darüber hinaus spezielle Regeln. Liegt die Nutzfläche bei weniger als 100 Quadratmeter, gilt eine Garage als Kleingarage. Dies dürfte somit fast alle privaten Autobehausungen betreffen.

  • Die Trennwand in einer Kleingarage zu einem anderen Raum benötigt lediglich einen feuerhemmenden Schutz, was bei größeren Modellen nicht der Fall ist.
  • Die Zufahrt der Garage muss in Sachsen bis zur öffentlichen Straße mindestens einen Abstand von 3 Metern betragen.
  • Ebenfalls muss die Garage so gebaut werden, dass davor ein PKW geparkt werden kann.


Wird die freie Sicht zur öffentlichen Straße nicht eingeschränkt und wird die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet, sind mitunter Ausnahmen möglich.

Sachsen-Anhalt

Ob Sie für Ihre geplante Garage eine Genehmigung benötigen, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Planen Sie eine Garage z. B. in Sachsen-Anhalt, ist der Bau genehmigungsfrei, sofern er laut § 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine bestimmte Größe nicht überschreitet und die Richtlinien der Bauordnung eingehalten werden:

  • § 2 der Bauordnung in Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zeigt an, wann ein Bauwerk als Garage definiert ist.
  • Genehmigungsfrei ist eine Garage, wenn die Grundfläche nicht größer als 50 m² ist, die mittlere Wandhöhe von 3 Metern nicht überschreitet, die Garage im Innenbereich und im Bereich eines gültigen Bebauungsplans errichtet wird und dessen Planungsfestsetzungen entspricht.
  • Die Zu- und Abfahrten vom öffentlichen Straßenraum zur Garage müssen mindesten 3 m lang sein. Ist die Sicht auf die Straße nicht beeinträchtigt, sind hier auch Ausnahmen möglich.

Verstöße und Nichtbeachtung der Anforderungen aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften können einen Rückbau der Garage zur Folge haben.

Schleswig-Holstein

Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in Schleswig-Holstein in der Landesbauordnung (LBO) unter § 63 zusammengefasst. Darunter fallen auch Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 20 m². Die längste Seitenwand darf nicht länger als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe darf einen Wert von 2,75 m nicht überschreiten. Soll die Garage ein Giebeldach erhalten, so ist eine maximale Dachneigung von 45° zulässig. Eine allgemeine Beschränkung gegenüber dem Außenbereich (außerorts) gibt es nicht.

In Schleswig-Holstein muss zudem eine Garage für den Nutzer notwendig sein. Diese Notwendigkeit besteht in der Regel darin, dass es sich um ein Wohngrundstück handelt und der Besitzer die Garage als Stellfläche für seinen Erst- oder Zweitwagen benötigt. Eine Garage auf einem ansonsten unbebauten Grundstück oder ein zur Vermietung geplanter Stellplatz fallen nicht hierunter und bedürfen immer einer Baugenehmigung.

Bei der Errichtung von genehmigungsfreien Bauten sind ggf. auch andere Vorschriften zu beachten, bevor diese ausgeführt werden. Innerhalb eines gültigen Bebauungsplans muss eine Garage allen darin geltenden Festsetzungen, wie z. B. zulässiger Standort, Farbe und Material der Außenhaut sowie der Dachneigung, entsprechen. Liegt Ihr Grundstück innerhalb einer örtlichen Gestaltungssatzung, so muss die geplante Garage auch deren Vorgaben (Form, Farbgebung, Material) entsprechen. Im Außenbereich ist zu prüfen, ob der Bau nicht gegen das Naturschutzrecht verstößt. Bevor Sie eine Garage errichten, sollten Sie Ihre Gemeinde kontaktieren, um zu klären, ob ggf. etwas aus den oben genannten Einschränkungen auf Ihr Grundstück zutrifft.

Grundsätzlich entbindet die Verfahrensfreiheit den Bauherrn nicht davon, sich an das materielle Baurecht halten zu müssen. Darunter fallen alle bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Bestimmungen. Bei Nichterfüllung dieser Bestimmungen kann die Gemeinde unter Umständen über den Abbruch der Garage verfügen.

Grenzt eine Garage direkt oder in bis zu 3 m Entfernung an ein Nachbargrundstück an, so darf die angrenzende Wand nicht länger als 9 m sein. Verlaufen mehrere Wände entlang der Grundstücksgrenzen, so sind pro Grenze jeweils 9 m zulässig.

In Schleswig-Holstein müssen Zu- und Abfahrten von der Garage zum öffentlichen Verkehrsraum mindestens 3 m lang sein. Kürzere Wege sind möglich, wenn durch diese die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.  

Thüringen

In der Thüringer Bauordnung (ThürBO) findet man eine Zusammenstellung aller verfahrensfreien Bauvorhaben im § 60. Unter diesen Vorhaben, für welche Baugenehmigungen nicht erforderlich sind, fallen auch Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 40 m². Die mittlere Wandhöhe darf bei diesen Garagen den Wert von 3 m nicht überschreiten. Die Befreiung vom Genehmigungsverfahren gilt allerdings nicht für Garagen im Außenbereich (außerorts).

Die Errichtung einer genehmigungsfreien Garage befreit den Bauherrn grundsätzlich nicht von der Einhaltung planungsrechtlicher sowie baurechtlicher Vorschriften. Stellt etwa die Gemeinde bei einer zufälligen Überprüfung fest, dass Vorschriften nicht eingehalten wurden, so kann diese auch über den Abriss der Garage verfügen.

Wird eine Garage entlang einer Grundstücksgrenze errichtet, so darf die angrenzende Wand nicht länger als 9 m und nicht höher als 3 m sein. Bei mehreren angrenzenden Grundstücken dürfen insgesamt 18 m der Grenzen bebaut sein. Ist die Garage mit einem Satteldach versehen, so zählt dies bis zu einer maximalen Neigung von 45° nicht zur Wandhöhe hinzu.

Wichtig: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Da kurzfristige Änderungen der Rechtslagen möglich sind, können wir nicht gewährleisten, dass alle Angaben aktuell sind. Bitte erkundigen Sie sich immer auf der entsprechenden Seite Ihres Bundeslandes oder bei Ihrer lokalen Behörde, bevor Sie ein Bauprojekt planen.

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